Wärmepläne der Kommunen

Ministerin: Wärmepläne der Kommunen ohne Einfluss auf GEG-Fristen

Wann gilt für wen welche Vorgabe des Gebäudeenergie-Gesetzes (GEG) in Land? Dazu hat die Umweltministerin nun Stellung bezogen. Tenor: Es hängt von den Kommunen ab.

Wann gilt für wen welche Vorgabe des Gebäudeenergie-Gesetzes (GEG) in Baden-Württemberg? Antworten auf diese Fragen wollte die Fraktion der FDP am 11. Oktober im Landtag von Landesumweltministerin Thekla Walker (B‘90/Die Grünen). Sie erklärte: „Für alle im Land gilt, es gibt hier keine vorgezogene Geltung.“ Die Wärmepläne, die Kommunen im Land derzeit erarbeiteten, seien nicht rechtsverbindlich im Sinne des GEG und des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Erst wenn der Gemeinderat einer Kommune beschließe, konkret ein Wärme- oder Wasserstoffnetz zu schaffen und das Regierungspräsidium sowie die Bundesnetzagentur dem zustimmten, würden die Vorgaben des GEG für diese Kommune vorzeitig „scharfgestellt“, sagte Walker. Sie erklärte zudem, dass die GEGVorgaben dann immer für eine ganze Kommune vorgezogen würden, nicht für einzelne Quartiere.

Aus Sicht unserer Experten im Fachverband steht dies jedoch im Widerspruch zu §71 (8) GEG. Darin heißt es: „Sofern ein Gebäude in einem Gebiet liegt, für das durch die nach Landesrecht zuständige Stelle […] eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes […] getroffen wurde, sind die Anforderungen nach Abs. 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.“ Nach Landesrecht zuständig sind dafür in Baden-Württemberg die Kommunen. An anderer Stelle im GEG ist ausdrücklich von „Gemeindegebiet“ die Rede, sodass der Begriff „Gebiet“ damit nicht gleichgesetzt werden kann. Unabhängig davon gilt: Auf der sicheren Seite ist, wer sich schon jetzt für eine Heizung entscheidet, die die Vorgaben des GEG erfüllt – auch wenn diese noch nicht verpflichtend sind.

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