Maske statt Quarantäne?

Was Betriebe zur neuen Corona-Verordnung wissen müssen

Seit dem 15. November gilt eine neue Verordnung zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen in Baden-Württemberg.

Dies bedeutet: Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin positiv getestet worden, muss der- oder diejenige sich weiterhin für fünf Tage in die Absonderung begeben.

Neu ist hingegen der Paragraf 3 „Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen“. Demnach besteht auch die Möglichkeit, anstelle der Absonderung durchgehend eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Dies gilt:

  • in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Weitere Infos: www.baden-wuerrtemberg.de

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