Belüftung von Pelletlagern

Das müssen Sie beachten!

In der Musterverordnung für die neue FeuVo waren verschärfte Anforderungen an Lagerräume für Pellets bezüglich Belüftung verankert. Was in anderen Ländern teilweise implementiert wurde, konnte der Fachverband für die neue FeuVo in Baden-Württemberg abwenden: vorgesehen war ein10-facher Luftwechsel pro Stunde vor Betreten des Lagerraumes!  

Nach intensiven Dialogrunden ist es dem Fachverband gelungen, eine sinnvolle Formulierung der Anforderung zu erreichen. Insoweit genügt es nun, dass die Lagerraumbelüftung nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN EN ISO 20023/VDI 3464-1) durchgeführt werden muss. Darüber hinaus muss der Zugang zu einem Raum, in dem Pellets gelagert werden, mit Sicherheitshinweisen versehen sein. Bestehende Lagerräume sind innerhalb eines Jahres nachzurüsten.  

Das Deutsche Pelletinstitut hat diesbezüglich ein Infoblatt erstellt.

Eine weitere wichtige Neuerung bei der Pelletlagerung ist, dass nun bereits ab 6,5 t Lagermenge ein Brennstofflagerraum vorgesehen werden muss. Bisher lag diese Grenze bei 15 t. Die Regelung gilt nur für neue Lagerräume. Für bestehende Lagerräume, auch über 6,5 t, gilt Bestandschutz.   

Um die Mitgliedsbetriebe über die wichtigsten Änderungen und die sich daraus resultierenden Konsequenzen zu informieren, bereitet der Fachverband zusammen mit dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks zeitnah eine Kommentierung der neuen FeuVO vor.

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