Befristeter Weiterbetrieb von alten Einzelfeuerstätten möglich

Nun auch in Baden-Württemberg

Befristet bis zum 31. Mai 2022 dürfen Einzelfeuerstätten, die eigentlich den Anforderungen der 1. BImSchV nicht mehr entsprechen und nach den Paragrafen 25 und 26 außer Betrieb genommen wurden mussten, weiter betrieben werden. Das hat das Umweltministerium Baden-Württemberg am 15. Dezember 2022 mit einem Vollzugsschreiben an die zuständigen Regierungspräsidien sowie unteren Verwaltungsbehörden bekannt gegeben.

Weitere Infos unter:
www.fvshkbw.de; nach dem Einloggen im Downloadcenter (Stichwort: Einzelfeuerstätten)

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