Austauschpflicht

Austauschpflicht für vor 1993 eingebaute Heizkessel

Sie sind in der Regel so ineffizient und reparaturanfällig, dass sie nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel belasten. Daher hat der Gesetzgeber ein Betriebsverbot für Ü-30-Heizungen verfügt. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Für Konstanttemperatur-Kessel endet die Betriebserlaubnis nach drei Jahrzehnten.

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